Zusammenfassend sei damit erstellt, dass der Beschuldigte am 16. April 2021 eine Gutschrift der Immobilienverwaltung von CHF 3'567.15 erhalten habe. Das Schreiben des Sozialdienstes vom 16. April 2021 habe er am 19. April 2021 zur Kenntnis genommen. Bereits am 16. April 2021 habe der Beschuldigte die Gutschrift auf das Konto seiner Mutter überwiesen, ohne genau wissen zu können, weshalb ihm das Geld vergütet worden sei. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl sei somit erstellt (pag. 240, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.2 Beweiswürdigung der Kammer 8.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Immobilienverwaltung D.___