239 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinzu komme, dass die Aussage des Beschuldigten, wonach er das Guthaben dem Sozialdienst gemeldet hätte, wenn er gewusst hätte, wofür es ausbezahlt worden sei, nicht glaubhaft sei. Dass der Beschuldigte das Guthaben unmittelbar nach Erhalt seiner Mutter überwiesen habe, zeige, dass er den Betrag nicht dem Sozialdienst habe zukommen lassen wollen (pag. 240, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusammenfassend sei damit erstellt, dass der Beschuldigte am 16. April 2021 eine Gutschrift der Immobilienverwaltung von CHF 3'567.15 erhalten habe.