4 Die Vorinstanz erachtete es als Schutzbehauptung, dass der Beschuldigte dem Sozialdienst den Erhalt des Guthabens nicht hätte melden können. Es wäre ihm in der Zeit von Freitag, 16. April 2021 (Erhalt der Gutschrift), bis Montag, 19. April 2021 (Kenntnisnahme des Schreibens des Sozialdienstes vom 16. April 2021), ohne weiteres möglich gewesen, den Sozialdienst zu informieren, zumal er die Korrespondenz mit dem Sozialdienst vordringlich per E-Mail geführt habe (pag. 239 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).