8. Beweiswürdigung 8.1 Schlussfolgerung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend zusammenfassend fest, der Beschuldigte habe aufgrund der konkreten Umstände nicht mit Sicherheit wissen können, weshalb ihm ein Betrag von CHF 3'567.15 überwiesen worden sei. Bei dieser Gutschrift handle es sich um eine Änderung in den finanziellen Verhältnissen. Der Beschuldigte habe diese Änderung dem Sozialdienst nicht gemeldet. Dies, obwohl ihm unbestrittenermassen bewusst gewesen sei, dass Änderungen in den finanziellen Verhältnissen umgehend dem Sozialdienst zu melden seien (pag. 239, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).