7. Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel und die Aussagen des Beschuldigten (pag. 162 ff.; pag. 208 ff.) ausführlich und sorgfältig wiedergegeben (pag. 235 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich sämtliche vom Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen bereits in den Akten befanden (E-Mail von C._____