Mit Schreiben vom 16. April 2021 forderte der Sozialdienst B.________ den Beschuldigten zur Rückerstattung der Guthaben aus den Heiz- und Nebenkostenabrechnungen 2017-2020 im Gesamtbetrag von CHF 3'567.15 auf (pag. 48). Der Beschuldigte macht geltend, er habe am 16. April 2021 nicht gewusst, wofür der Betrag von CHF 3'567.15 sei (pag. 163 Z. 41 f., Z. 52; pag. 165 Z. 153 f., Z. 159 ff.; pag. 212 Z. 4). Weiter bestreitet der Beschuldigte, dass er das Guthaben gegenüber dem Sozialdienst habe verschweigen wollen und durch die Weiterüberweisung an seine Mutter absichtlich beiseitegeschafft habe (pag. 165 Z. 163 ff.).