Der Sachverhalt ist grösstenteils unbestritten. Der Beschuldigte wurde seit dem 1. Juni 2011 vollumfänglich durch den Sozialdienst B.________ unterstützt (pag. 1; pag. 163 Z. 47 ff.). Er war darüber informiert, dass er verpflichtet war, dem Sozialdienst über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen (pag. 12; Art. 28 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [SHG; BSG 860.1]). Unbestritten