Er sei darüber informiert gewesen, dass er verpflichtet gewesen sei, dem Sozialdienst über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Am 16. April 2021 seien dem Beschuldigten von der Immobilienverwaltung CHF 3’567.15 aus der Nebenkostenabrechnung zurückerstattet und auf sein Bankkonto verbucht worden. Der Beschuldigte habe die Vergütung nicht beim Sozialdienst deklariert und dadurch Sozialhilfeleistungen von CHF 3’567.15 erwirkt, auf die er kein Anrecht gehabt habe (pag. 179). Der Sachverhalt ist grösstenteils unbestritten.