6. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 22. Februar 2023 (pag. 179 f.) – der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Übertretung), begangen am 16. April 2021 in B.________, zur Last gelegt. Der Beschuldigte sei ab Juni 2011 vollumfänglich durch den Sozialdienst B.________ unterstützt worden. Er sei darüber informiert gewesen, dass er verpflichtet gewesen sei, dem Sozialdienst über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.