Mit Beschluss vom 15. September 2023 wurden die eingereichten Unterlagen zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt. Der sinngemäss durch den Beschuldigten gestellte Beweisantrag, es sei Notar E.________ an einer durchzuführenden Hauptverhandlung als Zeuge vorzuladen, wurde abgewiesen (pag. 277 f.). Zur Begründung wird auf die Ausführungen im erwähnten Beschluss verwiesen. 4. Antrag des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einen vollumfänglichen Freispruch und begründete diesen Antrag (pag. 255 f.; pag. 267; pag. 280).