Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 348 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. April 2024 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichterin Weingart, Oberrichterin Schwendener Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 17. Mai 2023 (PEN 23 155) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 17. Mai 2023 (pag. 218 ff.) des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe (Übertretung), begangen am 16. April 2021 in B.________, schuldig und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 sowie zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1'700.00 (pag. 219, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 30. Mai 2023 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 223). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 21. Juli 2023 (pag. 246 f.) erklärte der Be- schuldigte mit Eingabe vom 14. August 2023 form- und fristgerecht die vollumfäng- liche Berufung (pag. 255 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schrei- ben vom 22. August 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 263 f.). Mit Beschluss vom 15. September 2023 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 277 f.). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 begründe- te der Beschuldigte seine Berufung und verwies hierfür auf sein Schreiben vom 14. August 2023 (pag. 280 ff.). 3. Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 14. August 2023 reichte der Beschuldigte eine E-Mail von C.________ vom 14. April 2021 ein (pag. 257 f.). Zudem reichte er mit Schrei- ben vom 31. August 2023 ein Schreiben des Regionalen Sozialdienstes B.________ (nachfolgend: Sozialdienst) vom 16. April 2021 inkl. marchzählige Ab- rechnung per 31. März 2021 von D.________ (pag. 268 ff.) und seine Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt Seeland vom 27. Dezember 2021 (pag. 271 ff.) ein. Mit Beschluss vom 15. September 2023 wurden die eingereichten Unterlagen zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt. Der sinngemäss durch den Beschuldigten gestellte Beweisantrag, es sei Notar E.________ an einer durchzuführenden Hauptverhandlung als Zeuge vorzuladen, wurde abgewiesen (pag. 277 f.). Zur Be- gründung wird auf die Ausführungen im erwähnten Beschluss verwiesen. 4. Antrag des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einen vollumfänglichen Freispruch und begründete diesen Antrag (pag. 255 f.; pag. 267; pag. 280). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten hat die Kammer das ge- samte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. 2 Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptver- fahrens bildete (Art. 148a Abs. 2 i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetz- buches [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition. Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensicht- lich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Recht- sprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhalt- bar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkun- digen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen («préférable») wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4). Der vor- instanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergeb- nis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Kammer ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 22. Februar 2023 (pag. 179 f.) – der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – unrechtmässiger Bezug von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Übertretung), begangen am 16. April 2021 in B.________, zur Last gelegt. Der Beschuldigte sei ab Juni 2011 vollumfänglich durch den Sozialdienst B.________ unterstützt worden. Er sei darü- ber informiert gewesen, dass er verpflichtet gewesen sei, dem Sozialdienst über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu geben und Ände- rungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Am 16. April 2021 seien dem Beschuldigten von der Immobilienverwaltung CHF 3’567.15 aus der Nebenkostenabrechnung zurückerstattet und auf sein Bankkonto verbucht worden. Der Beschuldigte habe die Vergütung nicht beim Sozialdienst deklariert und dadurch Sozialhilfeleistungen von CHF 3’567.15 erwirkt, auf die er kein An- recht gehabt habe (pag. 179). Der Sachverhalt ist grösstenteils unbestritten. Der Beschuldigte wurde seit dem 1. Juni 2011 vollumfänglich durch den Sozialdienst B.________ unterstützt (pag. 1; pag. 163 Z. 47 ff.). Er war darüber informiert, dass er verpflichtet war, dem Sozial- dienst über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Auskunft zu geben und Änderungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen (pag. 12; Art. 28 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [SHG; BSG 860.1]). Unbestritten 3 ist weiter, dass dem Beschuldigten am 16. April 2021 von der Immobilienverwal- tung ein Betrag CHF 3'567.15 überwiesen wurde (pag. 52; pag. 163 Z. 40 f.; pag. 212 Z. 16 f.). Der Beschuldigte deklarierte die Vergütung unbestrittenermas- sen nicht beim Sozialdienst (pag. 211 Z. 23 ff.). Er überwies den Betrag gleichen- tags auf das Konto seiner Mutter, F.________ (Eingang auf deren Konto am 19. April 2021; pag. 52; pag. 163 Z. 54 ff.; pag. 165 Z. 156 ff.). Mit Schreiben vom 16. April 2021 forderte der Sozialdienst B.________ den Beschuldigten zur Rück- erstattung der Guthaben aus den Heiz- und Nebenkostenabrechnungen 2017-2020 im Gesamtbetrag von CHF 3'567.15 auf (pag. 48). Der Beschuldigte macht geltend, er habe am 16. April 2021 nicht gewusst, wofür der Betrag von CHF 3'567.15 sei (pag. 163 Z. 41 f., Z. 52; pag. 165 Z. 153 f., Z. 159 ff.; pag. 212 Z. 4). Weiter bestreitet der Beschuldigte, dass er das Guthaben gegenüber dem Sozialdienst habe verschweigen wollen und durch die Weiterüber- weisung an seine Mutter absichtlich beiseitegeschafft habe (pag. 165 Z. 163 ff.). Er habe gar keine Möglichkeit gehabt, die Vergütung zu melden, bevor der Sozial- dienst selber tätig geworden sei (pag. 163 Z. 36, Z. 38 f.). 7. Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel und die Aussagen des Beschuldig- ten (pag. 162 ff.; pag. 208 ff.) ausführlich und sorgfältig wiedergegeben (pag. 235 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweis- mitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdi- gung der Kammer. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich sämtliche vom Be- schuldigten im oberinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen bereits in den Akten befanden (E-Mail von C.________ vom 14. April 2021 [pag. 169 ff.], Schrei- ben des Sozialdienstes B.________ vom 16. April 2021 inkl. marchzählige Abrech- nung per 31. März 2021 von D.________ [pag. 48 f.], Beschwerde des Beschuldig- ten an das Regierungsstatthalteramt Seeland vom 27. Dezember 2021 [pag. 56 ff.]). Es handelt sich mithin nicht um neue Behauptungen und Beweise im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. 8. Beweiswürdigung 8.1 Schlussfolgerung der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend zusammenfassend fest, der Beschuldigte habe aufgrund der konkreten Umstände nicht mit Sicherheit wissen können, wes- halb ihm ein Betrag von CHF 3'567.15 überwiesen worden sei. Bei dieser Gut- schrift handle es sich um eine Änderung in den finanziellen Verhältnissen. Der Be- schuldigte habe diese Änderung dem Sozialdienst nicht gemeldet. Dies, obwohl ihm unbestrittenermassen bewusst gewesen sei, dass Änderungen in den finanziel- len Verhältnissen umgehend dem Sozialdienst zu melden seien (pag. 239, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 4 Die Vorinstanz erachtete es als Schutzbehauptung, dass der Beschuldigte dem Sozialdienst den Erhalt des Guthabens nicht hätte melden können. Es wäre ihm in der Zeit von Freitag, 16. April 2021 (Erhalt der Gutschrift), bis Montag, 19. April 2021 (Kenntnisnahme des Schreibens des Sozialdienstes vom 16. April 2021), oh- ne weiteres möglich gewesen, den Sozialdienst zu informieren, zumal er die Korre- spondenz mit dem Sozialdienst vordringlich per E-Mail geführt habe (pag. 239 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinzu komme, dass die Aussage des Beschuldigten, wonach er das Guthaben dem Sozialdienst gemeldet hätte, wenn er gewusst hätte, wofür es ausbezahlt worden sei, nicht glaubhaft sei. Dass der Be- schuldigte das Guthaben unmittelbar nach Erhalt seiner Mutter überwiesen habe, zeige, dass er den Betrag nicht dem Sozialdienst habe zukommen lassen wollen (pag. 240, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusammenfassend sei damit erstellt, dass der Beschuldigte am 16. April 2021 eine Gutschrift der Immobilienverwaltung von CHF 3'567.15 erhalten habe. Das Schrei- ben des Sozialdienstes vom 16. April 2021 habe er am 19. April 2021 zur Kenntnis genommen. Bereits am 16. April 2021 habe der Beschuldigte die Gutschrift auf das Konto seiner Mutter überwiesen, ohne genau wissen zu können, weshalb ihm das Geld vergütet worden sei. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl sei somit erstellt (pag. 240, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.2 Beweiswürdigung der Kammer 8.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Immobilienverwaltung D.________ dem Sozi- aldienst B.________ mit Schreiben vom 22. März 2021 mitteilte, dass dem Be- schuldigten aus den Heiz- und Nebenkostenabrechnungen 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 ein Guthaben von insgesamt CHF 3'567.15 zustehe (pag. 45). Die- ses Schreiben wurde dem Sozialdienst am 23. März 2021 zugestellt (vgl. Ein- gangsstempel pag. 45; pag. 174). Mit E-Mail vom 14. April 2021 teilte die Stellenlei- terin des Sozialdienstes, G.________, der neuen Vermieterin des Beschuldigten, C.________, mit, dass der Mietzins und die Heiz-und Nebenkosten des Beschul- digten vom Sozialdienst übernommen würden und ab April 2021 direkt dem Ver- mieter, bzw. unterdessen ihr als neue Vermieterin, überwiesen würden. Sämtliche Guthaben aus Heiz- und Nebenkostenabrechnungen seien deshalb direkt an den Sozialdienst B.________ zu überweisen (pag. 170). Daraufhin teilte C.________ dem Beschuldigten mit E-Mail vom 14. April 2021 mit, dass die Saldi der zu viel be- zahlten Heiz- und Nebenkosten nach Rücksprache mit der Leiterin des Sozial- dienstes direkt dem Sozialdienst ausbezahlt würden (pag. 169). Mit E-Mail vom 16. April 2021 leitete C.________ dem Sozialdienst die E-Mail von Notar E.________ vom 15. April 2021 inkl. marchzählige Abrechnung per 31. März 2021 weiter, aus der ersichtlich war, dass die Guthaben aus den Heiz- und Nebenkosten 2017-2020 direkt dem Beschuldigten ausbezahlt wurden (pag. 2; pag. 46 f.). Mit Schreiben vom 16. April 2021 forderte der Sozialdienst den Beschuldigten zur Rückerstattung der Guthaben aus den Heiz- und Nebenkostenabrechnungen 2017- 2020 im Gesamtbetrag von CHF 3'567.15 auf und legte diesem Schreiben die mar- chzählige Abrechnung per 31. März 2021 bei (pag. 48 f.). Gestützt auf die objektiven Beweismittel ist somit erstellt, dass dem Sozialdienst am 23. März 2021 bekannt war, dass dem Beschuldigten aus den Heiz- und Ne- 5 benkostenabrechnungen 2017-2020 ein Guthaben von insgesamt CHF 3'567.15 zusteht. Am 16. April 2021 erhielt der Sozialdienst Kenntnis davon, dass das Gut- haben (fälschlicherweise) direkt dem Beschuldigten ausbezahlt wurde und forderte den Betrag von CHF 3'567.15 gleichentags vom Beschuldigten zurück. 8.2.2 Der Beschuldigte führte sowohl an der polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2023 (pag. 162 ff.) als auch anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Mai 2023 aus, er habe am 16. April 2021 nicht gewusst, wofür der Betrag von CHF 3'567.15 sei (pag. 163 Z. 40 ff., Z. 52; pag. 165 Z. 153 f.; pag. 212 Z. 4). Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich bei diesem Betrag um die Guthaben aus den Nebenkostenabrechnungen handle (pag. 165 Z. 159 ff.). Er sei davon ausgegangen, dass das Geld im Zusammenhang mit der Schimmelsa- nierung in der Wohnung seiner Mutter stehe und habe den Betrag deshalb glei- chentags auf das Konto seiner Mutter überwiesen (pag. 163 Z. 54 ff.; pag. 165 Z. 156 ff.; pag. 212 Z. 5, Z. 35 f.; pag. 213 Z. 1). Die marchzählige Abrechnung von D.________ habe er erst mit Schreiben des Sozialdienstes vom 16. April 2021 er- halten (vgl. pag. 212 Z. 18 ff.). Er habe kein Geld von der Hausverwaltung erwartet (pag. 212 Z. 36). Weiter gab der Beschuldigte an, er habe das Schreiben des Sozialdienstes vom 16. April 2021 am Montag, 19. April 2021, zur Kenntnis genommen bzw. gelesen (pag. 163 Z. 52 f., Z. 59; pag. 183; pag. 211 Z. 20; pag. 214 Z. 9 ff., Z. 18 f.). Dann habe er gewusst, dass die Gutschrift von CHF 3'567.15 für die Nebenkostenab- rechnungen sei (pag. 163 Z. 53 f.; pag. 214 Z. 28 ff.). Zu diesem Zeitpunkt sei der Betrag aber schon bei seiner Mutter gewesen (pag. 163 Z. 54 f.; pag. 214 Z. 31 f.). Der Sozialdienst habe gewusst, dass er diese Gutschrift erhalten habe. Er habe gar keine Möglichkeit gehabt, die Gutschrift zu melden, bevor der Sozialdienst selbst tätig geworden sei (pag. 163 Z. 35 f., Z. 38 f.). Wenn der Sozialdienst ihn darüber informiere, dass er das Geld bekommen habe, müsse er diesen ja nicht mehr in- formieren, dass er das Geld bekommen habe (pag. 211 Z. 37 ff.). Der Beschuldigte bestritt, dass er das Guthaben gegenüber dem Sozialdienst habe verschweigen wollen und durch die Weiterüberweisung an seine Mutter absichtlich beiseitege- schafft habe (pag. 165 Z. 163 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung machte der Beschuldigte geltend, er hätte die Gutschrift auf jeden Fall beim Sozialdienst deklariert (pag. 211 Z. 23 ff.). Auf Frage der Gerichtspräsidentin, wes- halb er den Betrag nicht auf seinem Konto belassen und zuerst mit der Verwaltung abgeklärt habe, wofür die Gutschrift sei, erklärte der Beschuldigte, seine Mutter ha- be das Geld gebraucht (pag. 212 Z. 26 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind an sich konstant und detailliert und lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Die neue Vermieterin des Beschuldigten, C.________, teilte diesem mit E-Mail vom 14. April 2021 mit, dass die Saldi der zu viel bezahlten Heiz- und Nebenkosten nach Rücksprache mit der Leiterin des Sozialdienstes direkt dem Sozialdienst ausbezahlt würden (pag. 169). Dass der Beschuldigte gestützt auf diese E-Mail davon ausging, dass die Rückerstattung der Nebenkosten direkt an den Sozialdienst erfolgt und die An- gelegenheit für ihn erledigt sei (pag. 165 Z. 127 ff.; pag. 212 Z. 45 f.), erscheint nachvollziehbar. Weiter ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Überweisung der 6 CHF 3'567.15 für den Beschuldigten zu einem günstigen Zeitpunkt kam (pag. 239, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte machte daraus aber nie ein Geheimnis und schilderte ausführlich, dass seine Mutter zu diesem Zeitpunkt finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe (pag. 165 Z. 142 ff.; pag. 212 Z. 1 f., Z. 6 ff., Z. 28 ff.; pag. 214 Z. 33). Ob der Beschuldigte tatsächlich davon ausging, dass die Gutschrift im Zusammenhang mit der Schimmelsanierung in der Wohnung seiner Mutter steht, ist allerdings fraglich. Die Schimmelsanierung war gemäss den Angaben des Beschuldigten bereits im Jahr 2018, mithin drei Jahre zuvor, und seine Aussagen hierzu sind relativ dürftig (vgl. pag. 163 Z. 55 ff.; pag. 212 Z. 5, Z. 35 ff.; pag. 213 Z. 1). Dies kann aber letztlich offenbleiben. 8.2.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass dem Beschuldigten am 16. April 2021 unbestrittenermassen ein Betrag von CHF 3'567.15 überwiesen wurde (pag. 52; pag. 163 Z. 40 f.; pag. 212 Z. 16 f.). Gestützt auf seine Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Zahlungseingang gleichentags feststellte, zu diesem Zeitpunkt aber nicht wusste, wofür die Gutschrift war (pag. 163 Z. 41 f., Z. 52; pag. 165 Z 153 f.; pag. 212 Z. 4). Aufgrund der E-Mail sei- ner Vermieterin vom 14. April 2021 (pag. 169) musste der Beschuldigte nicht damit rechnen, dass es sich bei dieser Gutschrift um Guthaben aus den Heiz- und Ne- benkostenabrechnungen handelte. Die Korrespondenz zwischen dem Beschuldig- ten und dem Sozialdienst im Jahr 2020 ändert daran nichts (vgl. pag. 1; pag. 121 ff.). Der Beschuldigte wusste erst am Montag, 19. April 2021 (nach Kenntnisnahme des Schreibens des Sozialdienstes vom 16. April 2021), wofür die Gutschrift von CHF 3'567.15 war. Nichtsdestotrotz muss auch festgehalten werden, dass der Beschuldigte den Be- trag von CHF 3'567.15 noch am 16. April 2021 ohne nähere Prüfung auf das Konto seiner Mutter überwiesen hat (pag. 163 Z. 54 ff.; pag. 165 Z. 156 ff.). Selbst wenn der Beschuldigte davon ausgegangen sein sollte, es sei nicht Geld aus der Neben- kostenrückerstattung, konnte er zu diesem Zeitpunkt nicht ausschliessen, dass die Gutschrift für ihn bestimmt war, immerhin wurde sie auf sein Konto überwiesen. Der fragliche Betrag wurde offenbar von seiner Mutter verbraucht und dem Sozial- dienst nicht zurückerstattet (pag. 165 Z. 132 ff.; pag. 212 Z. 26 ff.; pag. 214 Z. 28 ff.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es sich bei der Gutschrift von CHF 3'567.15 um eine Änderung der finanziellen Verhältnisse handelt (pag. 239, S. 9 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte deklarierte die Vergütung unbe- strittenermassen nicht beim Sozialdienst. Wie nachfolgend im Rahmen der rechtli- chen Würdigung aufzuzeigen ist, kann dem Beschuldigten indes nicht vorgeworfen werden, dass er seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 SHG nicht nachgekommen ist (vgl. Ziff. III. 10. nachfolgend). Die Frage, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten Sozialhilfeleistungen von CHF 3'567.15 erwirkt hat, auf die er kein Anrecht hatte, ist ebenfalls im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Abgesehen von den obigen Klarstellungen erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 22. Februar 2023 als erstellt. 7 III. Rechtliche Würdigung 9. Rechtliche Grundlagen Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). In diesem Fall stellt der Tatbestand eine Übertretung dar (Art. 103 StGB). Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 148a StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 240 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Fol- gendes hinzuweisen: Wann ein leichter Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Die Be- stimmung eines leichten Falls erfolgt über abgestufte, an den Deliktsbetrag an- knüpfende Erheblichkeitsschwellen, anhand derer im Interesse der Rechtssicher- heit ein klarer Rahmen für die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB geschaffen und zugleich im Sinne des gesetzgeberischen Willens der nötige Spielraum für die Berücksichtigung weiterer Tatumstände und anderer Komponenten des Verschul- dens belassen wird (BGE 149 IV 273 E. 1.5.1-1.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist bei einem Deliktsbetrag unter CHF 3'000.00 stets von einem leichten Fall auszugehen. Bei einem Deliktsbetrag zwischen CHF 3'000.00 und CHF 35'999.99 ist anhand der gesamten Tatumstände eine Einzelfallbeurteilung nach dem Ausmass des Verschuldens vorzunehmen. Bei einem Deliktsbetrag ab CHF 36'000.00 scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, aus- ser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken (BGE 149 IV 273 E. 1.5.5 ff.). Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) kon- zipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen an- wendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei um- fasst die Tatbestandsvariante des «Verschweigens» auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Un- terschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstel- lung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbe- standserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse (Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1; 6B_1042/2021 vom 8 24. Mai 2023 E. 3.2.1; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.1; je mit Hinwei- sen). Erforderlich ist weiter, dass durch die Tathandlung beim Gegenüber ein Irrtum über die leistungsrelevanten Tatsachen hervorgerufen oder bestärkt wird. Art. 148a StGB kann nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Behörde die verschwiegene oder falsch dargestellte Tatsache kennt, aber trotzdem Leistungen erbringt (JENAL, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 148a StGB mit Hin- weisen). Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des «Verschweigens» individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteile des Bun- desgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1; 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 3.2.1; 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.1). Eventualvor- satz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). 10. Subsumtion Dem Beschuldigten wird ein Deliktsbetrag von CHF 3'567.15 zur Last gelegt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ist gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen. Zwar überschreitet der Deliktsbetrag die untere Mindestgrenze von CHF 3'000.00 knapp. Die gesamten Tatumstände (namentlich die kurze Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs, die geringe kriminelle Energie des Beschuldigten und seine Beweggründe und Ziele) sprechen indes klar für einen leichten Fall. Hinzu kommt, dass vorliegend eine Tatbegehung durch rei- nes Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Un- terlassen zu prüfen ist, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls für einen leichten Fall sprechen kann (BGE 149 IV 273 E. 1.5.7; Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Dem Beschuldigten kann indes nicht vorgeworfen werden, dass er seiner Mitwir- kungspflicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 SHG nicht nachgekommen ist. Angeklagt ist im Strafbefehl vom 22. Februar 2023 das Nichtdeklarieren der Vergütung am 16. April 2021, welches kausal für unberechtigte Sozialhilfebezüge gewesen sei (pag. 179). Der Betrag von CHF 3'567.15 wurde am 16. April 2021 auf das Bank- konto des Beschuldigten überwiesen und von ihm gleichentags festgestellt. Der Beschuldigte war gemäss Art. 28 Abs. 1 SHG verpflichtet, dem Sozialdienst diese Änderung seiner finanziellen Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzu- teilen. «Unverzüglich» bedeutet aber nicht, dass die Mitteilung noch am gleichen Tag erfolgen muss. Diesbezüglich kann etwa auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung betreffend Ausstandsgesuche verwiesen werden, die ohne Verzug ge- stellt werden müssen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Unverzüglich im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO bedeutet nach der Rechtsprechung ein Geltendmachen des An- spruchs in der Regel binnen maximal sechs bis sieben Tagen; ein zwei- bis drei- wöchiges Zuwarten ist hingegen unzulässig (Urteile des Bundesgerichts 1B_266/2021 vom 25. August 2021 E. 2; 1B_647/2020 vom 20. Mai 2021 E.2; 5A_540/2020 vom 29. September 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen). In zivilrechtlichen 9 Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berück- sichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Das Bundesgericht verwies diesbezüglich auf eine Frist von zehn Tagen als Grundregel und qualifizierte eine Frist von rund 30 Tagen als zu lang (Urteil des Bundesgerichts 4A_707/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.3.2) bzw. hielt fest, unverzüglich bedeute innert zehn Tagen bzw. in einer bis zwei Wochen (Urteil des Bundesgerichts 5A_451/2020 vom 31. März 2021, E. 3.1.1; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4.2). Innert welcher Frist eine Mitteilung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 SHG erfolgen muss, kann vorliegend offenbleiben. Mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung kann dem Beschuldigten jedenfalls nicht vorgeworfen werden, dass er die Gutschrift weder am Freitag, 16. April 2021, noch am Wochenende vom 17./18. April 2021 beim So- zialdienst deklariert hat, zumal der Sozialdienst am Wochenende geschlossen war. Dass er sich per E-Mail an den Sozialdienst hätte wenden können, ändert daran nichts. Am Montag, 19. April 2021, nahm der Beschuldigte dann das Schreiben des Sozialdienstes vom 16. April 2021 inkl. marchzählige Abrechnung per 31. März 2021 von D.________ zur Kenntnis und wusste folglich, dass der Sozialdienst Kenntnis davon hatte, dass ihm ein Guthaben von CHF 3'567.15 ausbezahlt wor- den war. Entsprechend musste er den Sozialdienst auch nicht mehr darüber infor- mieren. Das Tatbestandselement der Täuschung durch Verschweigen von Tatsa- chen ist daher nicht erfüllt. Das Problem war vorliegend nicht das Nichtdeklarieren, sondern das sofortige Weiterleiten der Vergütung und damit die Aufgabe der Ver- fügungsmacht darüber, was aber nicht angeklagt ist. Zudem fehlt es auch am Tatbestandselement des Irrtums. Dem Sozialdienst war spätestens am 23. März 2021 bekannt, dass dem Beschuldigten aus den Heiz- und Nebenkostenabrechnungen 2017-2020 ein Guthaben von insgesamt CHF 3'567.15 zusteht. Am 16. April 2021 erhielt der Sozialdienst Kenntnis davon, dass das Gut- haben fälschlicherweise direkt dem Beschuldigten ausbezahlt worden war und for- derte den Betrag von CHF 3'567.15 gleichentags vom Beschuldigten zurück. Der Beschuldigte hat somit durch das Nichtdeklarieren der Gutschrift vom 16. April 2021 beim Sozialdienst keinen Irrtum über die leistungsrelevanten Tatsachen her- vorgerufen oder bestärkt. Art. 148a StGB kann nicht zur Anwendung gelangen, wenn die Behörde die verschwiegene oder falsch dargestellte Tatsache kennt, aber trotzdem Leistungen erbringt. Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand käme vorliegend allenfalls ein Versuch in Frage. Ein solcher wäre jedoch nicht strafbar (Art. 148a Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist daher – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversiche- rung oder der Sozialhilfe (Übertretung), angeblich begangen am 16. April 2021 in B.________, freizusprechen. 10 IV. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sowohl die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten, insgesamt ausmachend CHF 1’700.00 (pag. 219, Ziff. I. 2. erstinstanzliches Urteil), als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschuldigte ist nicht anwaltlich vertreten und hat keine persönlichen Aufwen- dungen geltend gemacht. Ein entschädigungswürdiger Nachteil ist nicht ersichtlich. V. Verfügungen Es sind keine weiteren Verfügungen zu überprüfen oder zu erlassen. 11 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialver- sicherung oder der Sozialhilfe (Übertretung), angeblich begangen am 16.04.2021 in B.________, unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 1'700.00, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00, an den Kanton Bern. II. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Regionalen Sozialdienst B.________ Bern, 22. April 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12