35. Was das eigenständige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor oberer Instanz betrifft, kann auf das soeben Ausgeführte verweisen werden. Das Hauptbegehren war bereits früh im Verfahren und auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aussichtslos. Somit ist die unentgeltliche Rechtspflege auch oberinstanzlich zu verweigern. Der Beschwerdeführer hat die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.