Der Beschwerdeführer war mit den fundierten und ausführlichen Einschätzungen hinreichend auf die Aussichtslosigkeit seines Begehrens hingewiesen worden. Bei vernünftigen Überlegungen hätte sich vor diesem Hintergrund auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, nicht dazu entschieden, an der Beschwerde festzuhalten. Das Verfahren war spätestens von diesem Moment an aussichtslos, hätte aber noch kostenfrei gestoppt werden können. Somit ist die Beschwerde des Beschwerdeführers auch insofern abzuweisen, als sie sich gegen die durch die Vorinstanz verweigerte unentgeltliche Rechtspflege richtet.