In diesem Einigungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer einerseits durch die JVA Thorberg (Schreiben vom 12. Mai 2023) und andererseits vom AJV bereits einlässlich, nachvollziehbar und unter Heranziehung der einschlägigen Unterlagen begründet aufgezeigt, weshalb die Leibesvisitation der Vollzugsanstalt dem Prüfungskatalog standhält. Das AJV hat seine detaillierte rechtliche und sachverhaltliche Einschätzung vom 17. Mai 2023 in seinem Schreiben an den Beschwerdeführer mit folgenden Worten geschlossen: «Wir gehen vor dem Hintergrund dieser Tatsachen davon aus, dass die Beschwerdeinstanz der SID