32. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei gerichtsnotorisch mittellos. Er könne in der bereits langjährigen Verwahrung nach Art. 64 StGB kein Einkommen generieren, zusätzlich sei er gesundheitlich stark eingeschränkt und nur zu einem kleinen Prozentsatz arbeitsfähig. Auch verfüge er über kein Vermögen oder andere Einkünfte. Seine Begehren seien nicht aussichtslos. Die Gewinnaussichten seien aufgrund des mehrfach von der Direktion der JVA Thorberg und dem Grossen Rat des Kantons Bern geäusserten Bewusstseins des punitiven Umgangs mit Verwahrten und aufgrund der Empfehlungen der NKVF und des Gutachtens Künzli gross.