31. Der Beschwerdeführer stellte indessen sowohl im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz wie auch im oberinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und erwog, die Beschwerde müsse aufgrund ihrer Erwägungen in der Sache als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden.