28. Zu guter Letzt kann noch die Frage aufgeworfen werden, inwiefern der Beschwerdeführer heute überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung von Leibesvisitationen in der JVA Thorberg hat, nachdem er zwischenzeitlich in die JVA Solothurn verlegt worden und von den Vorgängen in der JVA Thorberg nicht mehr betroffen ist. Die Frage kann aber in Anbetracht des Ausgangs der vorstehenden Prüfung letztendlich offengelassen werden. 29. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV. Kosten