Das Bundesgericht hielt betreffend mildere Massnahmen (z.B. Vermeidung physischen Kontakts durch Glastrennwände, verstärkte Kontrolle der Besucher [z.B. durch Röntgenstrahlen-Detektoren, Metalldetektoren, Abtastung], Vornahme einer direkten Aufsicht über den Ablauf des Besuchs) fest, dass diese auf den ersten Blick die menschliche Würde weniger verletzen würden. Sie würden ihrerseits aber Nachteile aufweisen, sei es auf der Ebene Sicherheit (geringere Effektivität der Kontrolle) oder auf der Ebene der Grundrechte (Schutz des Privat- und Familienlebens; persönliche Freiheit; BGE 141 I 141 E. 6.5.3.).