So ist festzuhalten, dass eine (systematische) Durchsuchung des nackten Körpers einem invasiven Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers gleichkommt. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nichts dagegen einzuwenden, wenn gemäss dem individuellen, realen Risikopotential anstelle dem Generalverdacht z.B. 1–2 jährlich eine Zufallskontrolle nach dem Besuch durchgeführt werde. Diese Alternative würde jedoch das angestrebte Ziel, die Gewährleistung der notwendigen Sicherheitsanforderungen in der JVA Thorberg, in Anbetracht der Anzahl Insassen und Besuche, massiv beeinträchtigen.