werden könnte (Erforderlichkeit) und zwischen diesem Ziel und den betroffenen öffentlichen oder privaten Interessen ein vernünftiges Verhältnis vorliegt (Zumutbarkeit). Die Eignung der Leibesvisitation zur Erreichung der Sicherheitsanforderungen ist offensichtlich. Fraglich ist, ob diese mit anderen Kontroll- oder Aufsichtsmitteln gewährleistet werden können. So ist festzuhalten, dass eine (systematische) Durchsuchung des nackten Körpers einem invasiven Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers gleichkommt.