In Anbetracht der Gesamtumstände ist nachvollziehbar, dass solche Leibesvisitationen eben auch nach externen Besuchen eines verwahrten Insassen erfolgen müssen. Folglich sind auch in diesem Fall die Erkenntnisse und Erwägungen aus BGE 141 I 141, welcher einen Beschwerdeführer im Strafvollzug betraf, heranzuziehen.