Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem Beschwerdeführer vorbehaltlos bzw. unabhängig von den konkreten Umständen unkontrollierter Kontakt zur Aussenwelt gewährt werden müsste. Nicht zuletzt ist die Möglichkeit zur Durchführung von oberflächlichen Leibesvisitationen auch für den Massnahmenvollzug im Gesetzes ausdrücklich vorgesehen (Art. 90 Abs. 5 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 StGB sowie Art. 31 Abs. 1 JVG). In Anbetracht der Gesamtumstände ist nachvollziehbar, dass solche Leibesvisitationen eben auch nach externen Besuchen eines verwahrten Insassen erfolgen müssen.