Der Beschwerdeführer bringt indes – wie auch von der Vorinstanz festgestellt – zu Recht vor, dass gemäss der nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) die Verwahrung aufgrund ihres nicht-punitiven Charakters zwingend von einer Strafe zu unterscheiden sei und der Vollzug einer Verwahrung sich in seiner materiellen Ausgestaltung deutlich vom Strafvollzug unterscheiden müsse. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dem Beschwerdeführer vorbehaltlos bzw. unabhängig von den konkreten Umständen unkontrollierter Kontakt zur Aussenwelt gewährt werden müsste.