Die pauschale Kritik des Beschwerdeführers, die JVA Thorberg begründe alles gebetsmühlenartig mit dem Sicherheitsargument, ist nach dem Gesagten nicht zu hören. Der Beschwerdeführer bringt indes – wie auch von der Vorinstanz festgestellt – zu Recht vor, dass gemäss der nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) die Verwahrung aufgrund ihres nicht-punitiven Charakters zwingend von einer Strafe zu unterscheiden sei und der Vollzug einer Verwahrung sich in seiner materiellen Ausgestaltung deutlich vom Strafvollzug unterscheiden müsse.