Bei zu komplizierten Sicherheitsverfahren würden Besuche im bisherigen Masse letztendlich undurchführbar. Auch diesbezüglich kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Gefängnis Champ-Dollon verwiesen werden (vgl. BGE 141 I 141 E. 6.5.2). Der Sicherheitsaspekt in Bezug auf die Leibesvisitationen wurde in Anbetracht der Aufgaben der JVA Thorberg demnach zu Recht von der Vorinstanz hervorgehoben. Die pauschale Kritik des Beschwerdeführers, die JVA Thorberg begründe alles gebetsmühlenartig mit dem Sicherheitsargument, ist nach dem Gesagten nicht zu hören.