Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine aus solchen Sicherheitsüberlegungen fliessende systematische Leibesvisitation nach einem Aufenthalt im Besuchszimmer nicht gegen die EMRK verstosse (vgl. BGE 141 I 141 E. 6.5.2). Der Beschwerdeführer lässt sodann unberücksichtigt, dass die Anzahl der in der JVA Thorberg eingewiesenen Personen und die entsprechende Anzahl von Besuchen unvermeidlich die Anwendung eines einfachen und standardisierten Verfahrens notwendig macht. Bei zu komplizierten Sicherheitsverfahren würden Besuche im bisherigen Masse letztendlich undurchführbar.