Solche Leibesvisitationen werden in der JVA Thorberg nur durchgeführt, nachdem die eingewiesene Person in einem unüberwachten Raum direkten Kontakt zu externen Besuchern hatte, was grundsätzlich ein Risiko der Einführung gefährlicher Gegenstände oder Substanzen in die Justizvollzugsanstalt birgt. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine aus solchen Sicherheitsüberlegungen fliessende systematische Leibesvisitation nach einem Aufenthalt im Besuchszimmer nicht gegen die EMRK verstosse (vgl. BGE 141 I 141 E. 6.5.2).