Die angewendete Praxis ist somit in erster Linie offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die zur Verfügung stehenden Infrastrukturen, nämlich die offenen Besuchszimmer mit direktem Kontakt zu Besuchern – unabhängig der Frage der Benutzung der Toiletten – es aus Sicherheitsaspekten unabdingbar machen, eine systematische Durchsuchung der eingewiesenen Personen nach Besuchen vorzunehmen (vgl. auch BGE 141 I 141 E. 6.5.1). Die Rüge des Beschwerdeführers, dass die oberflächliche Leibesvisitation standardmässig erfolge und nicht auf individueller Risikobeurteilungen beruhe, kann nicht nachvollzogen werden.