Ressourcengründen nicht realisierbar und die vom Beschwerdeführer verlangten Kontrollen «an der Oberfläche der Kleider» würden den Sicherheitsbedürfnissen der JVA Thorberg nur ungenügend Rechnung tragen. Die angewendete Praxis ist somit in erster Linie offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die zur Verfügung stehenden Infrastrukturen, nämlich die offenen Besuchszimmer mit direktem Kontakt zu Besuchern – unabhängig der Frage der Benutzung der Toiletten – es aus Sicherheitsaspekten unabdingbar machen, eine systematische Durchsuchung der eingewiesenen Personen nach Besuchen vorzunehmen (vgl. auch BGE 141 I 141 E. 6.5.1).