1 f.). Die Vorinstanz erwog, die Durchführung von Leibesvisitationen liesse sich mit Sicherheitsüberlegungen begründen, zumal es dem Beschwerdeführer im Besuchsraum möglich sei, mit den besuchenden Personen in direkten physischen Kontakt zu treten, wobei es keine Rolle spiele, ob die eingewiesenen Personen und ihre Besucher die gleiche Toilette benutzen würden.