Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die angeführte Benennung als «oberflächliche» Leibesvisitation sei euphemisch und entspreche nicht der Praxis, ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe der oberflächlichen bzw. intimen Leibesvisitation in Art. 31 JVG der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechen (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über den Justizvollzug vom 5. April 2017, S. 29 mit Verweis auf BGE 123 I 221 E. 2.II.2b/c S. 235). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann demnach auch eine oberflächliche Untersuchung die Kontrolle des nackten Körpers umfassen, während die intime Leibesvisi-