10 können. Im Ergebnis erachtete es als plausibel, dass die Leibesvisitation durch vollständige Entkleidung bei der Demonstrationsteilnehmerin das von Art. 3 EMRK geforderte Mindestmass an Schwere erreiche, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass mildere, gleich wirksame Massnahmen zur Verfügung gestanden hätten (BGer 6B_1062/2021 vom 27. Mai 2022 E. 4.2.2).