ge, mit denen sie die Polizeibeamten oder sich selber verletzen könnte, indes nicht einsichtig sei, weshalb das mit der Leibesvisitation verfolgte Ziel – die Vermeidung der Eigen- und Fremdgefährdung – nicht auch durch ein Abtasten der Beschwerdeführerin über den Kleidern (oder zumindest über der Unterwäsche) hätte erfolgen