EMRK vorlag. Es gelangte dabei zur Auffassung, dass bei Eintritten zur Behandlung in ärztliche Institutionen ein Kleiderwechsel die hygienische Regel und keine Schikane sei. Bei Einweisung eines gefährlichen, selbst- und fremdgefährdenden Massnahmenpatienten kämen Sicherheitsgesichtspunkte hinzu (Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.8., mit Verweis auf BGE 141 I 141, E. 6.3.5).