Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann ihre Befugnis zur Durchführung von Kontrollen und Durchsuchungen an geeignetes Personal delegieren. Die Durchsuchung von Eingewiesenen beschränkt sich nicht auf eine rein äusserliche Kontrolle, sondern umfasst beispielsweise die Kontrolle von Achselhöhlen oder Haartracht, des nackten Körpers ohne Eingriffe in Körperhöhlen und die Kleidervisitation (Vortrag zum Gesetz über den Justizvollzug [Justizvollzugsgesetz, JVG]) vom 5. April 2017, S. 29).