Daran würden die Verweise des Beschwerdeführers auf das Schweizerische Vollzugslexikon, die Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai zum Bericht des CPT, das Dokument «Auszug von Empfehlungen des CPT» des SKJV und des Bundesamts für Justiz, die Nel- son-Mandela Regeln 50-52, Art. 9 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie die E-Mail des Leiters Sicherheit und Kommunikation der JVA Thorberg vom 27. März 2023 nichts zu ändern vermögen.