Nach Art. 90 Abs. 4 StGB gelte dies trotz der Bestrebungen um differenzierte Ausgestaltung des Verwahrungs- und Strafvollzugs auch für verwahrte Personen. Gleich verhalte es sich mit der Durchführung von Leibesvisitationen, die sowohl für Personen im Straf- als auch für Personen im Massnahmenvollzug gesetzlich ausdrücklich vorgesehen seien (Art. 90 Abs. 5 i.V.m. Art. 85 Abs. 2 StGB). Die Praxis der JVA Thorberg betreffend die Durchführung von Leibesvisitationen stehe im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.