8 von den konkreten Umständen Kontakt zur Aussenwelt gewährt werden könne. Vielmehr bestehe die Möglichkeit, den Kontakt zu kontrollieren und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt zu beschränken oder zu untersagen. Nach Art. 90 Abs. 4 StGB gelte dies trotz der Bestrebungen um differenzierte Ausgestaltung des Verwahrungs- und Strafvollzugs auch für verwahrte Personen.