84 Abs. 1 StGB zu erleichtern sei. Auch weise der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKFV) festgehalten habe, dass die Verwahrung aufgrund ihres nicht-punitiven Charakters zwingend von einer Strafe zu unterscheiden sei und der Vollzug einer Verwahrung sich in seiner materiellen Ausgestaltung deutlich vom Strafvollzug abzuheben habe. Dies bedeute jedoch nicht, dass dem Beschwerdeführer vorbehaltlos bzw. unabhängig