Anlässlich der Durchführung von Leibesvisitationen erscheine die Anwesenheit von zwei Mitarbeitern der JVA Thorberg demnach zur Beweissicherung angezeigt. Immerhin könne dem Beschwerdeführer insoweit gefolgt werden, als der Ort, an dem sich die eingewiesenen Personen den fraglichen Kontrollen zu unterziehen hätten, unbefriedigend sei. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 16. August 2023 ergänzte die Vorinstanz, es treffe zwar zu, dass der Kontakt mit nahestehenden Personen gemäss Art. 84 Abs. 1 StGB zu erleichtern sei.