Kontrollen «intra muros» dürften ohne weiteres gewisse Unterschiede zu Kontrollen «extra muros» aufweisen; darin sei keine Verletzung des Normalisierungsgrundsatzes zu erblicken. Im Übrigen sei die Durchführung einer «zweiphasigen» Leibesvisitation mit Blick auf BGE 141 I 141 E. 6.1, 6.4.2 nicht zu beanstanden. Ausserdem sei nicht auszuschliessen, dass der kontrollierenden Person von der eingewiesenen Person übergriffiges Verhalten vorgeworfen werde. Anlässlich der Durchführung von Leibesvisitationen erscheine die Anwesenheit von zwei Mitarbeitern der JVA Thorberg demnach zur Beweissicherung angezeigt.