Daran würden die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Körperkontakt verboten sei und er sich im Verwahrungsvollzug befinde, nichts ändern. Bei dieser Ausganslage spiele es zudem keine Rolle, ob die eingewiesenen Personen und ihre Besucher die gleiche Toilette benutzten. Eine Echtzeitüberwachung sei – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht realisierbar. Sodann würden die vom Beschwerdeführer verlangten Kontrollen «an der Oberfläche der Kleider» den Sicherheitsbedürfnissen der JVA Thorberg nur ungenügend Rechnung tragen.