sei, wenn diese aus Gründen der Sicherheit gerechtfertigt seien (vgl. BGE 141 I 141 E. 6.5). Im Übrigen habe das Bundesgericht ausgeführt, es bestünden andere Aufsichts- oder Kontrollmittel, die es erlaubten die Grundrechte der eingewiesenen Personen mit den Sicherheitsanforderungen in Einklang zu bringen (z.B. Einrichtung der Räume, die jeden direkten physischen Kontakt verhindert [Glastrennwände], Verstärkung der Kontrolle von Besuchern [Röntgenstrahlen-Detektoren, Metalldetektoren, Abtastung] oder die Vornahme einer direkten Aufsicht über den Ablauf des Besuchs), wobei die Gesamtheit dieser Instrumente, wenngleich betref-