Die Verhältnismässigkeit sei zur Person des Beschwerdeführers nie individuell geprüft worden. Alle Gefängnisinsassen «über einen Kamm zu scheren» sei unverhältnismässig, insbesondere, da Straf- und Massnahmengefangene anders zu behandeln seien. Der unbegründete Generalverdacht der vermuteten Regelverletzung bei/nach einem externen Besuch wiege schwer auf den präventiv Eingesperrten.