Es sei eine falsche Behauptung, wenn vor der Vorinstanz vorgebracht werde, der Beschwerdeführer habe sich nie gänzlich nackt ausziehen müssen. Auch der Gefangene, welcher sich zuerst unten- und in einem zweiten Schritt obenrum ausziehen müsse, sei schlussendlich gänzlich nackt vor den anwesenden Personen, was seine Privatsphäre und Menschenwürde massiv verletze.