64 StGB) durch die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter 2019-2021 vom 26. Juli 2022 hervor, dass die Verwahrung aufgrund ihres nicht-punitiven Charakters im Sinne des Differenzierungsgebots zwingend von einer Strafe zu unterscheiden sei. Deshalb müsse sich der Vollzug einer Verwahrung in seiner materiellen Ausgestaltung deutlich vom Strafvollzug unterscheiden sowie auf damit einhergehende altersspezifische Bedürfnisse ausgerichtet werden. Es sei eine falsche Behauptung, wenn vor der Vorinstanz vorgebracht werde, der Beschwerdeführer habe sich nie gänzlich nackt ausziehen müssen.