Durchsuchungen dürften nicht dem Zweck dienen, einen Gefangenen zu schikanieren oder unnötig in seine Privatsphäre vorzudringen. Der von der Vorinstanz angeführte BGE 141 I 141 ziele klar auf Strafgefangene ab, und auch wenn Straf- und Massnahmengefangene heute häufig rechtsungenüglich immer noch nahezu demselben Regime unterstellt seien, gehe aus dem thematischen Schwerpunktbericht über die schweizweite Überprüfung der Grundrechtskonformität des Verwahrungsvollzugs (Art. 64 StGB) durch die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter 2019-