6 einer individuellen Risikobewertung beruhen müssten. Auch aus den Nelson- Mandela-Regeln 50-52, auf welche im Auszug verwiesen werde, gehe hervor, dass Durchsuchungen auf eine Weise durchzuführen seien, die die angeborene Menschenwürde und Privatsphäre der Durchsuchten achte und den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, der Rechtmässigkeit und der Notwendigkeit genügten. Durchsuchungen dürften nicht dem Zweck dienen, einen Gefangenen zu schikanieren oder unnötig in seine Privatsphäre vorzudringen.