Eine derart einschneidende und potenziell erniedrigende Massnahme lasse sich grundsätzlich nur beim Vorliegen einer besonderen Gefahr, eines konkreten Verdachts oder durch Erfordernisse im Zusammenhang mit den Ermittlungen rechtfertigen. Die Aussage im Bericht, wonach in der JVA Thorberg nach jedem privaten Besuch eine oberflächliche Leibesvisitation der eingewiesenen Personen vorgenommen werde, weil private Besucher und eingewiesene Personen während den Besuchen aufgrund der infrastrukturellen Voraussetzungen der JVA Thorberg dieselbe Toilette aufsuchen müssten, sei bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts nicht mehr aktuell gewesen.