In der Stellungnahme des Bundesrats zum Bericht des CPT vom 18. Mai 2022 sei festgehalten, dass nach Auffassung des CPT jede umfassende Leibesvisitation eine ausserordentliche und verhältnismässige Massnahme sein solle, die vorgenommen werden könne, wenn andere Arten der Durchsuchung nicht möglich seien (Abtasten, reduzierte und visuelle Durchsuchung oder Verwendung elektronischer Hilfsmittel) oder wenn diese ungenügend seien. Eine derart einschneidende und potenziell erniedrigende Massnahme lasse sich grundsätzlich nur beim Vorliegen einer besonderen Gefahr, eines konkreten Verdachts oder durch Erfordernisse im Zusammenhang mit den Ermittlungen rechtfertigen.